Allgemeine Geschäftsbedingungen von easyflyer24.de

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen und Leistungen sowie Angebote von easyflyer24.de ,Europarc Dreilinden, Albert-Einstein-Ring 45, 14532 Kleinmachnow
(im Folgenden auch »Auftragnehmerin« oder »wir« genannt) erfolgen ausschließlich
auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, wenn der Kunde (im Folgenden
auch »Auftraggeber« oder »Sie« genannt) Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Unternehmer ist
eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der
Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(2) Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,
auch wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Selbst wenn dieAuftragnehmerin auf ein Schreiben Bezug nimmt,
das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist,
liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Alle zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin getroffenen Vereinbarungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen der
getroffenen Vereinbarungen. Hierzu gehören auch diese Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen, fernschriftlichen oder Bestätigung per Email der Auftragnehmerin (Textform).

(2) Angaben der Auftragnehmerin zum Gegenstand oder der Darstellung der Lieferung oder
Leistung (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten) sind nur
annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine
genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale,
sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche
Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind zulässig,
soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(4) Ihre Bestellung über unsere Webseite stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines
Vertrages dar. Indem Sie auf der Bestellübersicht auf »Zahlungspflichtig bestellen« klicken,
erklären Sie verbindlich, zu den auf der Webseite und in diesen AGB genannten Konditionen die
von Ihnen ausgewählte(n) Ware(n) bestellen und den angegebenen Preis zahlen zu wollen. Wenn
Sie über unsere Webseite bestellt haben, erhalten Sie zunächst eine Empfangsbestätigung per E-Mail,
um Ihnen mitzuteilen, dass wir Ihre Bestellung empfangen haben. Die Empfangsbestätigung
stellt noch nicht unsere Annahme Ihres Angebots auf Abschluss eines Vertrages dar.

(5) Ein verbindlicher Vertrag kommt unabhängig davon, ob Ihre Bestellung über unsere Webseite
oder außerhalb unserer Webseite erfolgt, erst dann zustande, wenn Sie nach der Aufgabe Ihrer
Bestellung eine Bestellbestätigung der Auftragnehmerin in Textform erhalten haben.

(6) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber ist
der schriftlich, fernschriftlich oder per Email geschlossene Vertrag, einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Auftragnehmerin vor
Vertragsabschluss sind unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern
müssen durch eine Vereinbarung in Textform bzw. die Bestellung über das Internet in der
vorgegebenen Bestellmaske bestätigt werden.

(7) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt stets der Besteller als Auftraggeber, soweit keine
anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

(8) Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Auf das Vertragsverhältnis
findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich
ausgeschlossen.

(9) Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen und bereits geschlossene
Verträge außerordentlich und fristlos zu kündigen, sofern sich aus den übermittelten Druckdaten
pornografische, faschistische, radikale oder die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland
verletzende Inhalte ergeben.

(10) Nach Vertragsschluss hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf eine Änderung seiner
Bestelldaten. Jeder Änderungswunsch ist ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages
für den ersten Auftrag verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages über die
Herstellung und Lieferung der geänderten Drucksachen. Die Auftraggnehmerin hat das Recht,
dieses Angebot abzulehnen. Nimmt die Auftragnehmerin das Angebot an, so können zusätzliche
Kosten für den Auftraggeber entstehen, die im Laufe des Änderungsprozesses mitgeteilt werden. 

 

§ 3 Widerrufsrecht

Die Auftragnehmerin räumt Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit handeln kein Widerrufsrecht ein.

 

§ 4 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Auftragnehmerin an die in ihren Angeboten
enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der
Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Die Preise geltend für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferumfang. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, dies betrifft auch Mehr-, Minder- und
Sonderleistungen, werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich in Euro für Lieferung ab Geschäftssitz Berlin zzgl. MwSt., bei
Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(3) Nachträglich, d. h. nach der Auftragsannahme durch die Auftragnehmerin, veranlasste
Änderungen des Auftrages werden in Rechnung gestellt. Als Änderung eines Auftrages gilt auch
jede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift,
Versandart, Zahlungsweg u. dgl). Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden pauschal mit
einer Gebühr von € 10,00 zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt, soweit keine anderweitige schriftliche
Regelung getroffen wurde.

(4) Änderungen angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Auftraggeber veranlasst sind, werden separat berechnet.

(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten insbesondere an
den gelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers ohne Rücksprache mit diesem
selbstständig auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt oder zur
Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt.
Sofern die Daten des Auftraggebers nicht den Vorgaben der Auftragnehmerin entsprechen und durch
eine entsprechende Anpassung der Druckdaten, Fehler an dem Endprodukt entstehen, gehen diese
nicht zu Lasten der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass diese Arbeiten
auf sein Risiko erfolgen. Eine Reklamation aus diesem Grunde ist folglich ausgeschlossen. Solche
Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Entstehen dem Auftraggeber
hierdurch Mehrkosten, die zehn Prozent des Auftragswertes (Angebotspreis) übersteigen, ist für den
Teil der Mehrkosten, der zehn Prozent des Auftragswertes, mindestens € 29,00 zzgl. MwSt.
übersteigt, vorab die Zustimmung des Auftraggebers zur Berechnung dieser Kosten einzuholen.

 

§ 5 Auftragsausführung

(1) Die Auftragnehmerin führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten
bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht in Textform eine andere Vereinbarung getroffen
wurde. Die Daten müssen der Auftragnehmerin vom Auftraggeber entsprechend den in den
Auftragsformularen angegebenen Dateiformaten zur Verfügung gestellt werden. Für andere
Dateiformate kann der Auftragnehmer eine mangelfreie Leistung nicht gewährleisten, außer das
abweichende Dateiformat wurde von der Auftragnehmerin vorher in Textform ausdrücklich
bestätigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet allein der Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn
Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht von der Auftragnehmerin zu
vertreten sind.

(2) Die Auftragnehmerin treffen keine Prüfpflichten bezüglich der durch den Auftraggeber
übermittelten Daten aller Art. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht
lesbare Daten oder bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(3) Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten
technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Kopien anzufertigen.

 

§ 6 Zahlung

(1) Mit Vertragsschluss wird der Kaufpreis fällig. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der
Kaufsumme und der Versandkostenpauschale, soweit eine solche erhoben wird.

(2) Die Bezahlung erfolgt ohne jeden Abzug per Vorkasse auf unser -in der Auftragsbestätigung
angegebenes- Bankkonto. Wenn das Geld auf unserem Bankkonto eingegangen ist, werden wir mit
der Anfertigung der bestellten Produkte beginnen. Andere angebotene Zahlungsarten gelten nur mit
ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin.

(3) Zahlung gegen Rechnung wird Auftraggebern mit Sitz in Deutschland ab der zweiten Bestellung
ermöglicht. Der Auftraggeber erhält nach seiner Bestellung die Rechnung entweder direkt mit dem
bestellten Produkt oder separat per Post zugesandt. Zahlungsziel ist 10 Tage nach Rechnungsdatum.
Die Auftragnehmerin behält sich vor, eine Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen.

(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die
Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen. 

 

§ 7 Lieferung

(1) Die Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen innerhalb der auf der Webseite
angegebenen Fristen. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfristen der Auftragnehmerin ist die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers. Soweit nicht
anders vereinbart, umfassen die angegebenen Fristen Werktage Montag bis Freitag.

(2) Bei Lieferverzögerungen, die durch die Auftragnehmerin zu vertreten sind, wird die Dauer der
vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt. Diese beginnt mit
dem Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragsnehmer. Fixtermine für die Leistungserbringung
müssen von der Auftragnehmerin als Fixtermin, Festtermin oder verbindliche Termine in Textform
bestätigt werden, ansonsten haben sie keine Gültigkeit. Kommt es bei Fixterminen zu einer
Terminüberschreitung, so hat die Auftraggeberin das Recht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.
Werden bis zum Zugang der Rücktrittserklärung in Textform bei der Auftragnehmerin Leistungen
von der Auftragnehmerin erbracht, können diese berechnet werden. Dies gilt auch für vom
Auftraggeber abgenommene Lieferungen und Leistungen; es sei denn, dass der Auftraggeber durch
die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt wird.

(3) Liegt ein von Seiten des Auftraggebers zu vertretender Annahmeverzug vor, so hat die
Auftragnehmerin das Recht, Ersatz für die durch den Annahmeverzug entstandenen
Mehraufwendungen zu verlangen. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs trägt alleine der
Auftraggeber die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware
und die Auftragnehmerin hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(4) Die Lieferung erfolgt Frei Haus innerhalb Deutschlands. Frei Haus bedeutet bei Frachtware bis
an die Bordsteinkante. Die Zustellung der Lieferungen erfolgt zu den geschäftsüblichen Zeiten.

(5) Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies aufgrund einer Abwägung der
Interessen sowohl von Auftraggeber als auch von Auftragnehmerin zumutbar ist. Bei
Teillieferungen trägt die Auftragnehmerin die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten.

(6) Der Auftragnehmerin steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

(7) Sofern die Ware versendet wird, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung
an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Lagerkosten nach
Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber.

(8) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der
Auftragnehmerin, Berlin, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(9) Jede Sendung, bei der eine äußerliche Beschädigung vorliegt, ist vom Auftraggeber nur
anzunehmen, unter Feststellung des Schadens seitens des Spediteurs/Frachtführers. Soweit dies
unterbleibt, erlöschen alle Schadenersatzansprüche hieraus der Auftragnehmerin gegenüber.

(10) Wird die Annahme unberechtigt verweigert, so erhebt die Auftragnehmerin eine
Schadenersatzpauschale von € 20,00 (netto). Auf diesen Schadenersatzanspruch fällt keine
Umsatzsteuer an (§ 249 II Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Auftraggeber hat jedoch die
Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann zugrunde gelegt wird. Die
Auftragnehmerin hat ebenso die Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann
zugrunde gelegt wird. Der geschuldete Betrag aus dem Vertrag wird unabhängig davon in Rechnung gestellt.

 

§ 8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlichist, ab Abnahme.
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und 
Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das Gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware
schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Entdeckung,
anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die
Reklamationsanzeige umfasst den Eingang der Reklamation per Telefon, E-Mail oder Post an den
Kundenservice. Gegebenenfalls ist es notwendig, dass der Auftraggeber zur Prüfung der
Reklamation der Auftragnehmerin Muster zusendet.

(3) Sollten bei Lieferung Transportschäden offensichtlich sein, so hat der Auftraggeber diese Fehler
sofort der Auftragnehmerin gegenüber bzw. gegenüber dem Auslieferer zu reklamieren.

(4) Die Angaben des Auftragnehmers sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern
beschreiben oder kennzeichnen die Leistung. Sofern die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird, sind handelsübliche Abweichungen zulässig.
Insbesondere bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren sind geringfügige
Farbabweichungen kein Mangel. Dies gilt auch bei Farbabweichungen zu einem Auftrag, der früher
bei der Auftragnehmerin gedruckt wurde. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen
Vorlagen und dem Endprodukt. Weiterhin ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die
Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Mängel eines
Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn,
dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

(5) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können wegen
Geringfügigkeit der Abweichung nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%,
in allen anderen Fällen auf 15%.

(6) Bei berechtigten Beanstandungen ist die Auftragnehmerin zunächst nach ihrer Wahl zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt die Auftragnehmerin
dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung
trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung/Rücktritt) verlangen. Bei Geltendmachung
von Gewährleistungsrechten ist die mangelhafte Ware zurückzugeben. Dies gilt nicht bei Minderung. 

 

§ 9 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet Ihnen bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – das sind
Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung.
Sie regelmäßig vertrauen dürfen - , auf Aufwendungs- und Schadensersatz (im Folgenden
Paragraphen 8 gemeinsam als »Schadensersatz« bezeichnet). Soweit die Verletzung der
wesentlichen Vertragspflichten nur leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers führte, sind Schadensersatzansprüche der Höhe
nach jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(2) Die Auftragnehmerin haftet Ihnen außerdem nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes; in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, für die Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei Übernahme einer Garantie durch den
Auftragnehmer sowie in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender Haftung, jeweils nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz gegen der
Auftragnehmerin – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis durch den Auftragnehmer, dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder
Erfüllungsgehilfen, aus § 311 a BGB oder aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.

(3) Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung der Auftragnehmerin eingeschränkt oder
ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter
und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehender Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber ihr Eigentum.

(2) Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Sie
treten uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) des Vergütungsanspruchs ab, die Ihnen aus der Weiterveräußerung erwachsen. Sie
bleiben auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Auftragnehmerin
nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet,
den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die
Auftragnehmerin bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die
Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung der
Auftragnehmerin beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der
Auftragnehmerin verpflichtet.

(3) Bei Be- oder Verarbeitung von der Auftragnehmerin gelieferter und in deren Eigentum stehender
Waren ist die Auftragnehmerin als Herstellerin gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem
Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- und Verarbeitung
beteiligt, ist die Auftragnehmerin auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der
Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Erfolgt die
Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwirbt die Auftragnehmerin einen
Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware. Erwirbt die
Auftragnehmerin Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet die
Auftragnehmerin dem Auftraggeber sein Eigentum oder seinen Miteigentumsanteil an der neuen
Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen Sachen des Auftraggebers verbunden oder vermischt und ist die Sache des Auftraggebers
als Hauptsache anzusehen, übereignet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen
Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der
auflösenden Bedingung vollständiger Zahlung. Veräußert der Auftraggeber die neue Sache bzw. die
durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der Auftraggeber der Auftragnehmerin
schon jetzt zur Sicherung des Vergütungsanspruchs die ihr gegen den Erwerber dieser Sache
zustehende Forderung ab. Für den Fall, dass die Auftragnehmerin an dieser Sache einen
Miteigentumsanteil erworben hat, tritt der Auftraggeber der Auftragnehmerin die Forderung anteilig
entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab.

(4) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen von Vorbehaltswaren sind unzulässig. 

 

§ 11 Urheberrecht

Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentums- oder Urheberrecht an allen, von ihr abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen
Unterlagen sowie Hilfsmitteln, vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche
Zustimmung der Auftragnehmerin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie
bekannt geben, selbst oder durch Dritte benutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf
Verlangen der Auftragnehmerin diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und
eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung
selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung.

 

§ 12 Entwürfe, Muster und Schutzrechte

(1) Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin bei Verwertung nicht abgenommener Ware das
ausdrückliche Recht ein, mit Label, Markenzeichen, Logo oder sonstiger CI versehene Ware,
welche er auch bei Fortbestand seiner Abnahmeverpflichtung nicht abnimmt, zur Minimierung des
wirtschaftlichen Schadens, selbst zu verwerten.

(2) Die Verpflichtung zu prüfen, ob ein Auftrag Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt
oder verletzen kann, obliegt allein dem Auftraggeber. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber
und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder
Patenten und dergleichen freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes und/oder die
gelieferten Daten stammen vom Auftraggeber. Die Freistellungsverpflichtung der Auftragnehmerin
ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die
Freistellung ist, dass der Auftragnehmerin die Führung von Rechtstreiten überlassen wird und dass
die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich den Liefergegenstand der Auftragnehmerin ohne
Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

(3) Die Auftragnehmerin hat wahlweise das Recht, sich von den in diesen Paragraphen
übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er die erforderlichen Lizenzen bezüglich
der angeblich verletzten Rechte beschafft oder
den Auftraggeber einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im
Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den
Verletzungsvorwurf bzgl. des Liefergegenstandes beseitigen

(4) Falls nichts anderes vereinbart, ist die Auftragnehmerin wir berechtigt, auf allen von ihr
gelieferten Gegenständen einen Firmennachweis auf uns anzubringen, soweit der Gebrauchswert
des Liefergegenstandes hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ferner dürfen wir den
Liefergegenstand sowie Kundenlogos unentgeltlich für eigene Muster- und Werbezwecke verwenden.

 

§ 13 Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur
Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern keine abweichende Vereinbarung erfolgte. 

 

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
einschließlich Urkundenprozesse, der Geschäftssitz der Auftragnehmerin.

 

§ 15 Informationen zum Anbieter / Vertragspartner

Die Internetplattform easyflyer24.de wird von Tobias Kaiser betrieben.
easyflyer24.de ist für alle darüber geschlossenen Rechtsgeschäfte Vertragspartner.

Homepage: www.easyflyer24.de
E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Adresse: easyflyer24.de, Mosse Palais, Leipziger Platz 15, 10117 Berlin
Telefon: +49 (0)173 684 47 26
Inhaber: Tobias Kaiser
Unternehmenssitz: Berlin
UmsatzsteuerID: DE 301130656

 

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der genannten Regelungen gegen zwingende Gesetzesvorschriften
verstoßen oder in sonstiger Weise unwirksam/undurchführbar sein bzw. werden, so berührt dies
nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare
Bestimmung gilt als ersetzt, durch eine die in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich der
Regelung am nächsten kommt.